Förderverein Capoeira Alafia e. V.
Satzung
Präambel
In einer immer globaleren Gesellschaft, die Menschen aus verschiedenen Kulturen mit oft ungleichen sozialen Hintergruenden in grosse Abhaengigkeit voneinander stellt, sind integrative Strategien notwendig, die ein friedliches Zusammenleben und gegenseitiges Verstaendnis ermoeglichen.
Der Foerderverein hat den Zweck Initiativen und Projekte zu unterstuetzen, die Frieden und Gewaltlosigkeit durch die Afro-Brasilianische Kampfkunst und Kultur Capoeira vermitteln.
Im Vordergrund steht die Foerderung von Projekten für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche aus Jamaikas Hauptstadt Kingston.
Die gefoerderten Initiativen unterrichten Capoeira als Anti-Gewalt-Training, welches einhergehend mit psychologischer Betreuung Alternativen zu gewalttaetigem Verhalten, (Selbst-) Vertrauen und Respekt vermittelt.
Mit den oft traumatisierten Kindern und Jugendlichen, die in einem Land aufwachsen, dass eine der hoechsten Mordraten weltweit aufweisst, werden neue, positive, Lebensperspektiven erarbeitet. Das Training bietet Moeglichkeit, angestauten Aerger abzubauen und lehrt soziales Verhalten innerhalb einer Gruppe, welches auf die Familie, den Freundeskreis etc. uebertragen werden kann.
Dies vorausgeschickt wird für den Förderverein folgende Satzung festgestellt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Capoeira Alafia“. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg einzutragen; nach Eintragung führt er den Zusatz e.V. (eingetragener Verein)
Er hat seinen Sitz in Nürnberg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die ideele und finanzielle Förderung von Projekten und Initiativen die sich für Frieden und Gewaltlosigkeit insbesondere in Jamaika einsetzen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO). Der Satzungszweck wird insbesondere durch Unterstützung lokaler Organisationen verwirklicht, die, mit Hilfe der Afro-brasilianischen Kampfkunst und Kultur ’Capoeira’ Kindern und Jugendlichen in Jamaika ein friedliches und gewaltloses Miteinander vermitteln. Er umfasst das Durchführen von Lehrgängen, Vorträgen und regelmässigen Trainingsstunden für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche, sowohl als auch deren Schulung im Rahmen eines Anti-Gewalt-Trainingskonzepts. Dem Satzungszweck entsprechend werden Sachmittel und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Organisation und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Die Beschaffung von Mitteln wird durch Beiträge, Spenden und Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist ein Förderverein i. S. Von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschliesslich zur Förderung der unter § 2 Abs. (1) und (2) dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Bei juristischen Personen hat jeweils nur ein bevollmächtigter Vertreter Stimmrecht. Minderjährige können vom vollendeten 10. Lebensjahr an Mitglied werden, wenn die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. Die Familienmitgliedschaft ist möglich. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme. Der Vorstand kann die Entscheidung über Aufnahmeanträge der Mitgliederversammlung übertragen. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung
bekannt zu geben. Aufnahme oder Ablehnung werden schriftlich mitgeteilt. Bei Aufnahme wird die Satzung beigefügt.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und ist möglich zum Ende eines Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von zwei Monaten. Der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins ist möglich, wenn Mitglieder dem satzungsgemäßen Zweck, dem Ansehen, dem Besitz und/oder den sonstigen Interessen des Vereins Schaden zufügen. Über Ausschlussanträge berät und beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Dem vom Ausschluss bedrohten Mitglied sind vom Vorstand der vorliegende Ausschlussantrag und die im Zusammenhang mit dem Antrag erhobenen Vorwürfe schriftlich mitzuteilen, und es ist dem Mitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vor Beratung und Beschluss der Mitgliederversammlung Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschlussantrag und den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf dieses Äußerungsrecht ist das Mitglied in der schriftlichen Benachrichtigung des Vorstandes ausdrücklich hinzuweisen.
In der Mitgliederversammlung, in welcher der Ausschlussantrag behandelt wird, hat das vom Ausschluss bedrohte Mitglied das Recht der letzten Rede, nimmt jedoch an der Abstimmung über den Ausschlussantrag nicht teil. Der Beschluss über den Ausschlussantrag ist dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
§ 4 Beiträge
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitglieder können freiwillig höhere Beiträge leisten, in besonderen Fällen kann der Vorstand niedrige Beiträge, sowie die vorübergehende Aussetzung oder Stundung von Beiträgen genehmigen. Weitere Bestimmungen regelt eine vom Vorstand zu beschließende Beitragsordnung.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
· dem 1.Vorsitzenden
· zwei Stellvertretern (Kassenwart/Schriftführer)
In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden und zwar:
a) natürliche Personen, die volljährig sind
b) Bevollmächtigte von juristischen Personen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt.
Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der erste Vorsitzende und seine zwei Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt.
Der Vorstand regelt unter sich die Aufgaben und kann sich eine Geschäftsordnung erstellen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist der Vorstand befugt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger zu bestimmen. Die Mitgliederversammlung wählt für den Rest der Amtsperiode einen Nachfolger.
Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Der erste Vorsitzende kann für die aufgewendete Arbeitszeit eine angemessene Vergütung erhalten. Aufwendungen, die den Mitgliedern des Vorstandes durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, werden gegen Nachweis in dem nach den steuerlichen Vorschriften zulässigem Umfang erstattet.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Regel in den Vorstandssitzungen, zu denen der erste Vorsitzende - bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied - schriftlich oder telefonisch einzuladen hat.
Vorstandssitzungen sollen in der Regel alle 3 Monate stattfinden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. In besonderen Fällen können Vorstandsbeschlüsse einstimmig auf schriftlichem Wege gefasst werden, dergestalt, dass sämtliche Vorstandsmitglieder ihren Stimmenentscheid zum Beschlussantrag schriftlich erklären. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Dies ist Aufgabe des Schriftführers. Ebenso führt dieser auf der Mitgliederversammlung das Protokoll.
Protokolle muss er gemeinsam mit dem ersten oder zweiten Vorsitzenden unterzeichnen.
Dem Kassenwart obliegen die Kassenführung und die Vermögensverwaltung. Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen und in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Mit Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnungen den Kassenprüfern (§7) zur Überprüfung vorzulegen.
§ 7 Kassenprüfung
Zusammen mit der Wahl des Vorstandes bestimmt die Mitgliederversammlung für die Dauer der jeweiligen Amtsperiode aus den Mitgliedern des Vereins zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Jährlich im Wechsel ist ein Kassenprüfer neu zu wählen. Um in den Wechselrhythmus zu kommen, wird bei der ersten Wahl der 2. Kassenprüfer nur für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt und ist auf einen Termin innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dieses für erforderlich hält oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen. Liegt ein Antrag vor, so dürfen zwischen dem Tage des Einganges beim Vorstand und dem Termin der Mitgliederversammlung
nicht mehr als sechs Wochen liegen.
Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich und mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort. In der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören zwingend zur Tagesordnung die Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer für das vorangegangene Kalenderjahr sowie die Abstimmung über die Entlastung des Vorstands.
Jedes Mitglied hat das Recht, bis spätestens sieben Werktage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand Zusatzanträge zu stellen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesendenMitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten nicht als Zustimmung. Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
In den Mitgliederversammlungen wird offen abgestimmt, ausgenommen Abstimmungen über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen oder über Ausschlüsse aus dem Verein, über die geheim abzustimmen ist.
Mitgliederversammlungen werden grundsätzlich von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über die Mitgliederversammlungen ist vom Schriftführer – bei dessen Abwesenheit von einem vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Vertreter – Protokoll zu führen.
Die Protokolle müssen mindestens die Beschlusslage enthalten. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben und in der Geschäftsstelle des Vereins für die Mitglieder zur Einsichtnahme zur Verfügung zu halten.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Für die Einladung gilt § 8 entsprechend. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinsam vertretende Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft Zwecks Verwendung für Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe.
